Eine sinnvolle Anpassung

Für Richterinnen und Richter der oberen kantonalen Gerichte soll neu eine Altersbeschränkung und Wohnsitzpflicht gelten. Zudem wird eine juristische Ausbildung vorausgesetzt.

Eine Anstellung als Richterin oder Richter hat grundsätzlich kein Ablaufdatum. Um dem falschen Eindruck entgegenzuwirken, dass die Wahl deshalb auf Lebzeiten gilt, hat die wahlführende Instanz des Kantonsrates, die IFK, autonom bei Wahlen von Richterinnen und Richtern an kantonalen Gerichten Wahlvorgaben betreffend das Alter eingeführt.

Nachdem das Bundesgericht dies als unzulässig zurückgewiesen hat, hat die Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit eine entsprechende Gesetzesvorlage erarbeitet, welche Altersgrenzen für alle voll- und teilamtlich tätigen Mitglieder und Ersatzmitglieder an den obersten Gerichten vorsieht und zudem eine juristische Ausbildung und die Wohnsitzpflicht im Kanton Zürich gesetzlich vorschreibt.

Die Richterinnen und Richter der obersten Gerichte des Kantons Zürich sollen höchstens bis Ende ihres Geburtstagsmonats im 68igsten Altersjahr ihres Amtes walten dürfen und müssen eine juristische Ausbildung abgeschlossen haben. Diese Änderung ist hilfreich und sinnvoll – und verdient des halb ein Ja.

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