Wer Gewalt erfährt, soll Hilfe erhalten – unabhängig vom Bleiberecht
Gemäss Artikel 4 der Istanbul-Konvention müssen alle gewaltbetroffenen Frauen in Zugang zu Unterstützung bekommen. Bei der Umsetzung dieses Rechts hapert es jedoch sowohl auf eidgenössischer als auch auf kantonaler Ebene.