Das Bundesgericht hat nun im erwähnten Fall die Ansicht vertreten, die Missachtung der Tierschutzvorschriften könne nicht die Verweigerung sämtlicher Beiträge rechtfertigen, sondern nur derjenigen, bei denen ein direkter Zusammenhang zu den verletzten Bestimmungen bestehe. Diese Gesetzesauslegung hat zur Folge, dass einem Beitragsempfänger, der gegen die Tierschutzbestimmungen verstösst, einzig die tierbezogenen Beiträge verweigert werden können. Ansonsten aber soll er ungeschmälert von der staatlichen Unterstützung profitieren können. Eine solche Anwendung des Gesetzes macht aber wenig Sinn. Wer von den Subventionen profitieren will, der hat auch den ökologischen Leistungsnachweis zu erbringen. Das ist die klare Absicht des Gesetzgebers. Wer aber seine landwirtschaftliche Tätigkeit tierquälerisch ausübt, darf dabei nicht noch von der Allgemeinheit unterstützt werden.
Ich werde daher in der bevorstehenden Herbstsession eine parlamentarische Initiative einreichen, die hier Abhilfe schaffen soll. Der Vorstoss möchte das Gesetz dahingehend präzisieren, dass im Fall eines entsprechenden Gesetzesverstosses die Beiträge vollumfänglich verweigert werden können, also auch diejenigen, die keinen Bezug zur Nutztierhaltung aufweisen.